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BGH GRUR 2017, 148 "Hohe Anforderungen an neues Vorbringen in Nichtigkeitsberufung - Opto-Bauelement"
1. Die Wahl einer bestimmten Entgegenhaltung oder Vorbenutzung als Ausgangspunkt für die Lösung eines technischen Problems bedarf grundsätzlich der Rechtfertigung (Bestätigung von BGH GRUR 2009, 382 – Olanzapin; BGH GRUR 2009, 1039 Rn. 20 – Fischbissanzeiger).
2. Für die Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Ausgangspunkt für den Fachmann naheliegend war, ist grundsätzlich ohne Bedeutung, ob andere Ausgangspunkte möglicherweise als noch näherliegend in Betracht kommen.
3. Ein gemäß § 83 I PatG erteilter Hinweis des Patentgerichts, ein in einem Unteranspruch vorgesehenes Merkmal dürfte aus den vorgelegten Dokumenten nicht bekannt sein, gibt dem Nichtigkeitskläger regelmäßig Veranlassung, die Gründe aufzuzeigen, aus denen die Patentfähigkeit für den Gegenstand dieses Unteranspruchs zu verneinen ist.
Der Nichtigkeitskläger kann daraufhin eine ergänzende Recherche durchführen und ergänzend ermittelte Dokumente noch in der ersten Instanz vor dem BPatG ins Verfahren einführen. Die spätere Einführung weiterer Dokumente in der 2. Instanz vor dem BGH ist regelmässig wegen verspätetem Vorbringen nach § 117 PatG nicht möglich, es sei denn es kann schlüssig dargelegt werden, dass die weiteren Dokumente bei der früheren ergänzenden Recherche nicht hatten ermittelt werden können.
BGH GRUR 2017, 66 "Kein Markenschutz für technische Lösung der Würfelform und Gitterstruktur eines dreidimensionalen Puzzles - Simba Toys/EUIPO (sog. Rubik's cube - Zauberwürfel)"
BGH GRUR 2017, 57 "Keine vollständige Nichtigkeitserklärung trotz Verteidigung nur mit bestimmten Anspruchssätzen - Datengenerator"
1. Verteidigt der Patentinhaber das Streitpatent im Nichtigkeitsverfahren nur mit bestimmten Anspruchssätzen, rechtfertigt es die vollständige Nichtigerklärung des Patents, wenn es sich in keiner verteidigten Fassung als insgesamt rechtsbeständig erweist. Bei der Prüfung des Begehrens des Patentinhabers darf jedoch nicht am Wortlaut seiner Anträge gehaftet werden, sondern ist vom Gericht das tatsächlich Gewollte zu ermitteln und hierbei das gesamte Vorbringen des Patentinhabers zu berücksichtigen (im Anschluss an BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II).
2. Stellt der Patentinhaber einen Anspruchssatz zur Entscheidung, der nebengeordnete Ansprüche enthält, die nicht nur wegen unterschiedlicher Anspruchskategorien in einem Nebenordnungsverhältnis stehen, sondern sachlich unterschiedliche Lösungen enthalten, liegt die Annahme regelmäßig fern, der Patentinhaber wolle auch die übrigen Patentansprüche nicht verteidigen, falls sich der Gegenstand nur eines dieser Ansprüche als nicht patentfähig oder ein Anspruch aus anderen Gründen als nicht zulässig oder nicht rechtsbeständig erweise.