Aktuelle Beiträge
BGH GRUR 2017, 54 "Einführung neuer Widerrufsgründe im Einspruchsbeschwerdeverfahren - Ventileinrichtung"
1. Das Patentgericht ist nicht befugt, im Einspruchsbeschwerdeverfahren von Amts wegen neue Widerrufsgründe, die nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens vor dem Patentamt waren, aufzugreifen und hierauf seine Entscheidung zu stützen (Bestätigung von BGH, GRUR 1995, 333 – Aluminium-Trihydroxid).
2. Wenn eine das Patent aufrechterhaltende Entscheidung des Patentamts in zulässiger Weise mit der Beschwerde angefochten ist, darf der Einsprechende im Beschwerdeverfahren zusätzliche Widerrufsgründe geltend machen, die nicht zum Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gehören.
EuG Mitt 2016, 559 "Ähnlichkeit zwischen MACCOFFEE und geschützten Marken von McDonald's"
Die Nichtigerklärung der Marke MACCOFFEE für Nahrungsmittel und Getränke durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ist nicht zu beanstanden, da der Eintragung der Marke die Wertschätzung der Marken von McDonald's entgegensteht, die in gleicher Weise die Vorsilbe "Mac" oder "Mc" mit dem Namen eines Nahrungsmittels oder eines Getränks verbinden (Gericht der Europäischen Union - Urteil vom 05.07.2016 - Az T-518/13).
BPatG Mitt 2016, 556 "Akteneinsicht betreffend den Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG"
Der Wunsch, dass ein im Patentnichtigkeitsverfahren nach § 83 Abs. 1 PatG ergangener früher gerichtlicher Hinweis (auf Gesichtspunkte, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein werden oder der Konzentration der Verhandlung auf die für die Entscheidung wesentlichen Fragen dienlich sind) Dritten, insbes. Wettbewerbern, nicht zur Kenntnis gelangt, stellt – soweit der Hinweis keine geheimhaltungsbedürftigen betrieblichen Interna der Parteien enthält – kein der Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dar.
Soweit die Nichtigkeitsbeklagte darauf verweist, die Kenntnis des gerichtlichen Hinweises würde ihren Wettbewerbern Wettbewerbsvorteile dahingehend verschaffen, in welchem Umfang das Streitpatent potentiell zu beachten sei oder nicht, macht sie damit nur ein privates (somit nicht-schutzwürdiges) Interesse am Bestand bzw. der Durchsetzung ihres Patents geltend.