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BGH GRUR 2016, 803 "Beurteilung des Gesamteindrucks eines Designs - Armbanduhr"

Für die Beurteilung des Gesamteindrucks im Sinne von DesignG § 38 Absatz I kommt es maßgeblich darauf an, wie der informierte Benutzer ein Erzeugnis gemäß
 
https://beck-online.beck.de/bibdata/zeits/grur/2016/img/grur_2016_08_0002.png
 
in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung wahrnimmt. Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, welchen Eindruck ein solches Erzeugnis bei seiner Präsentation in der Werbung und im Verkauf beim informierten Benutzer erweckt. Dies bedeutet, dass bei einer Armbanduhr auch der Eindruck beim Tragen am Handgelenk zu beurteilen ist und somit die Gestaltung des Ziffernblatts gegenüber der Schließe im Vordergrund stehen kann.
 
Eine Verletzung des obigen Designs durch das beanstandete Design gemäß
 
https://beck-online.beck.de/bibdata/zeits/grur/2016/img/grur_2016_08_0003.png
 
wurde bejaht. Der Einwand der Beklagten
 
"Armbanduhren der in Rede stehenden Art würden erfahrungsgemäß auch als Schmuckgegenstände eingesetzt und als solche vom informierten Benutzer von allen Seiten betrachtet .... (und) bei der Bewegung des Arms sehe man häufig den (abweichend gestalteten) Verschlussbereich"
 
griff nicht durch.
 
Generell ist bei der Beurteilung, ob eine Verletzung eines eingetragenen Designs vorliegt, ein Einzelvergleich der Merkmale der einander gegenüberstehenden Muster durchzuführen, wobei auf den jeweiligen Gesamteindruck abzustellen ist. Die Gewichtung eines einzelnen Merkmals innerhalb des Gesamteindrucks hängt u. a. davon ab, ob das Merkmal aus dem relevanten Formenschatz vorbekannt ist und ob das Merkmal eine technische Funktion der geschützten Gestaltung besitzt (vgl. BGH GRUR 2012, 512– Kinderwagen II).

OLG München GRUR 2016, 745 "Keine Benutzung einer geografischen Herkunftsangabe für Bier - Klosterseer"

1. Zulässigkeit der Bezeichnung Klosterseer für Bier.

2. Die Angabe „Klosterseer“ wird vom maßgeblichen Durchschnittsverbraucher nicht als Kennzeichnung der geografischen Herkunft des so bezeichneten Bieres verstanden. Denn unstreitig gibt es eine Vielzahl von Seen, die Klostersee genannt werden, von denen keiner überregionale Bekanntheit genießt.

OLG München GRUR 2016, 745 "Irreführende geografische Herkunftsangabe für Bier - Chiemseer"

1. Unzulässigkeit der Bezeichnung Chiemseer für ein in Rosenheim gebrautes Bier.

2. Die Bezeichnung „Chiemseer“ stellt eine geografische Herkunftsangabe dar, da sie in adjektivischer Form Bezug auf den deutschlandweit bekannten Chiemsee nimmt. Sie stellt sich als irreführend dar, weil das Bier nicht von einer am Chiemsee gelegenen Brauerei stammt.

3. Der Zusatz „Chiemgauer Brauhaus Rosenheim“ ist nicht geeignet, diese Irreführungsgefahr auszuräumen.