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OLG Düsseldorf GRUR 2016, 536 "Rechtmäßigkeit des „Düsseldorfer Besichtigungsverfahrens“ - Besichtigungsanordnung"
1. Es spricht einiges dafür, dass der Antragsgegner eines so genannten „Düsseldorfer Verfahrens“ gegenüber der Herausgabe eines ungeschwärzten Sachverständigengutachtens an den Antragsteller geltend machen kann, das „Düsseldorfer Verfahren“ sei zu Unrecht eingeleitet worden.
2. Das gilt aber nur dann, wenn der Antragsgegner alsbald nach Kenntnisnahme von dem Verfahren die Rechtmäßigkeit des „Düsseldorfer Verfahrens“ angreift.
(Zum „Düsseldorfer Besichtigungsverfahren“ instruktiv Kühnen, GRUR 2005, 185; ders., Mitt 2009, 211)
BGH GRUR 2016, 497 "Bekanntgabe des Kontoinhabers durch Bank bei Markenfälschung - Davidoff Hot Water II"
BGH GRUR 2016, 382 "Verwechslungsgefahr zwischen Einzelhandelsdienstleistungen - BioGourmet"
1. Ist Widerspruch gegen eine Markeneintragung aus mehreren Zeichen erhoben, jedoch nur eine Widerspruchsgebühr innerhalb der Widerspruchsfrist eingezahlt worden, so kann der Widersprechende nach Ablauf der Widerspruchsfrist noch klarstellen, auf welchen Widerspruch sich die Gebührenzahlung bezieht.
2. Im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist die Ähnlichkeit von Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller Faktoren zu beurteilen, die das Verhältnis zwischen ihnen kennzeichnen. Hierzu gehören Art und Zweck der Dienstleistungen sowie ihr Nutzen für den Empfänger sowie die Frage, ob sie nach Auffassung des angesprochenen Verkehrs regelmäßig unter gleicher unternehmerischer Verantwortung erbracht werden.
3. Zwischen Einzelhandelsdienstleistungen, die auf nicht substituierbare Waren (einerseits Lebensmittel, andererseits Drogerieartikel oder Haushaltswaren) bezogen sind, kann eine Ähnlichkeit bestehen, wenn der Verkehr wegen Gemeinsamkeiten im Vertriebsweg, etwa Überschneidungen in den jeweiligen Einzelhandelssortimenten, davon ausgeht, dass die jeweiligen Einzelhandelsdienstleistungen unter gleicher unternehmerischer Verantwortung erbracht werden.