Aktuelle Beiträge

BPatG GRUR 2016, 286 "Auslegung einer undifferenzierten Nichtbenutzungseinrede - Yosaja/YOSOI"

1. Das undifferenzierte Bestreiten der Benutzung einer Widerspruchsmarke ist regelmäßig als Erhebung beider Einreden nach MARKENG § 43 Absatz I 1 und 2 MarkenG zu verstehen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Soweit nach der Datenlage nur die Voraussetzungen für die Einrede nach MARKENG § 43 Absatz I 2 MarkenG gegeben sind, ist eine solche verfahrensrechtliche Erklärung entsprechend BGB § 133 im Zweifel dahingehend auszulegen, dass nur diese nach dem Gesetz mit Rechtswirkung mögliche und damit sinnvolle Einrede erhoben werden soll.

2. Die Rechtsauffassung des Präsidenten des HABM gemäß Mitteilungen Nr. 4/03 vom 16.7.2003 und Nr. 2/12 vom 20.6.2012, wonach vor dem 20.6.2012 mit allen in der Überschrift einer bestimmten Klasse aufgeführten Oberbegriffen eingetragene Marken für sämtliche in der zum Anmeldezeitpunkt maßgeblichen alphabetischen Liste der entsprechenden Klasse aufgeführten Produkte Schutz genießen sollen, widerspricht fundamentalen registerrechtlichen Grundsätzen und auch der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2012, 822 – Chartered Institut of Patent Attorneys [IP-Translator]). Sie ist nicht vereinbar mit der Funktion des Markenregisters, allein mit den dort aufgeführten Angaben die Öffentlichkeit und insbesondere die Mitbewerber über den waren- und dienstleistungsmäßigen Schutzumfang von Marken klar und eindeutig zu unterrichten.

3. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

BGH GRUR 2016, 283 "Verwechslungsgefahr bejaht: Prägende Wirkung eines schutzunfähigen Bestandteils einer zusammengesetzten Marke - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE"

1. Der Grundsatz, dass allein wegen der Übereinstimmung in einem schutzunfähigen Bestandteil keine zur Verwechslungsgefahr führende Zeichenähnlichkeit angenommen werden kann, ist nicht ohne Weiteres und einschränkungslos auf die Fallkonstellation übertragbar, dass der potenziell kollisionsbegründende schutzunfähige Bestandteil nicht in der Klage- oder Widerspruchsmarke, sondern in der angegriffenen Marke enthalten ist.

2. Ein schutzunfähiger Bestandteil "„DSA“" einer aufgrund einer Wortmarke "BSA" angegriffenen Wort-/Bildmarke "DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE" gemäß

kann prägende und damit kollisionsbegründende Wirkung haben, wenn dieser Bestandteil zwar vom Verkehr als beschreibend erkannt (DSA ist Akronym für DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE), auf Grund der besonderen grafischen Gestaltung jedoch als das dominierende Element wahrgenommen wird, weil weitere schutzfähige Bestandteile in der zusammengesetzten Marke fehlen.

BGH GRUR 2016, 265 "Anforderungen an Prüfung einer widerrechtlichen Entnahme - Kfz-Stahlbauteil"

Ob ein Berechtigter die Übertragung einer Patentanmeldung oder die Einräumung einer Mitberechtigung daran verlangen kann bzw. ob ein Anspruch auf Nennung als (Mit-)Erfinder besteht, erfordert einen prüfenden Vergleich der zum Patent angemeldeten Lehre mit derjenigen, deren widerrechtliche Entnahme geltend gemacht wird. Dazu ist in erster Linie zu untersuchen, inwieweit beide Lehren übereinstimmen. Ob eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, lässt sich in der dafür vorzunehmenden Gesamtschau zuverlässig nur auf der Grundlage festgestellter Übereinstimmungen zwischen der als entnommen geltend gemachten und der angemeldeten Lehre beurteilen (Weiterführung von BGH GRUR 1981, 186 – Spinnturbine II, und BGH Mitt 1996, 16 – Gummielastische Masse I). Eine Haftung für die Inhalte einer über einen Link erreichbaren Internetseite wird nicht allein dadurch begründet, dass das Setzen des Links eine geschäftliche Handlung des Unternehmers darstellt.