Aktuelle Beiträge

BGH GRUR 2016, 209 "Reichweite der Zurechnung fremder Inhalte - Haftung für Hyperlink"

1. Eine wettbewerbsrechtliche Haftung für die Inhalte einer über einen Link erreichbaren Internetseite wird nicht allein dadurch begründet, dass das Setzen des Links eine geschäftliche Handlung des Unternehmers darstellt.

2. Wer sich fremde Informationen zu eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigene Informationen. Darüber hinaus kann, wer seinen Internetauftritt durch einen elektronischen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseiten eines Dritten verknüpft, im Fall der Verletzung absoluter Rechte als Störer und im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen auf Grund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.

3. Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link (insbesondere keinen Deeplink sondern nur einen Startseitenlink) setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt, sofern er sich den Inhalt nicht zu eigen gemacht hat.

4. Der Unternehmer, der den Hyperlink setzt, ist bei einem Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der verlinkten Internetseite zur Prüfung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eine klare Rechtsverletzung handelt.

BGH GRUR 2016, 197 "Wahrnehmung einer verkehrsdurchgesetzten Warenform als Herkunftshinweis - Bounty"

Besteht zwischen einer verkehrsdurchgesetzten (hier: Kennzeichnungsgrad von über 50%) dreidimensionalen Klagemarke ("Bounty-Riegel") gemäß

https://s14-eu5.startpage.com/cgi-bin/serveimage?url=http%3A%2F%2Ft0.gstatic.com%2Fimages%3Fq%3Dtbn%3AANd9GcT0WFwMnCXXNa6stUlp5ga0t9hCtgEgdrA_S3nmQ3m1TWlcm02fNg&sp=7900816bcd360bd4aebfe200bca278e5&anticache=795841

und der beanstandeten, für identische Waren verwendeten Form (Kokosriegel "Wish") eine hochgradige Zeichenähnlichkeit, so ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Verkehr nicht nur die Form der Klagemarke, sondern auch die angegriffene Gestaltung als herkunftshinweisend wahrnimmt (Fortführung BGH GRUR 2007, 780 – Pralinenform I; BGH GRUR 2010, 1103 Rn. 28 = WRP 2010, 1508 – Pralinenform II).

BGH GRUR 2016, 169 "Keine Beschränkung der Reichweite bei wortsinngemäßer Auslegung - Luftkappensystem"

Werden in einer Patentschrift zwei sich nur graduell unterscheidende Maßnahmen (hier: Blockieren und Drosseln eines Luftstroms) ohne nähere Differenzierung als Ausgangspunkt für eine im Stand der Technik auftretende Schwierigkeit benannt, so kann aus dem Umstand, dass im Patentanspruch nur die stärker wirkende Maßnahme (hier: Blockieren) erwähnt ist, nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass die schwächer wirkende Maßnahme zur Verwirklichung der geschützten Lehre nicht ausreicht.