Aktuelle Beiträge

BGH GRUR 2016, 166 "Berücksichtigung zurückgenommener Patentanmeldungen bei Neuheitsprüfung - PALplus"

Eine ältere nachveröffentlichte Patentanmeldung ist bei der Neuheitsprüfung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach ihrer Veröffentlichung zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt.

EuGH GRUR 2016, 80 "Verwechslungsgefahr bejaht zwischen Kombinationsmarken und Buchstabenfolge"

Art. EWG_RL_2008_95 Artikel 4 EWG_RL_2008_95 Artikel 4 Absatz I Buchst. b der RL 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass bei identischen oder ähnlichen Waren und Dienstleistungen für die maßgeblichen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr zwischen einer älteren Marke ("BGW") – die aus einer unterscheidungskräftigen, diese durchschnittlich kennzeichnungskräftige Marke prägenden Buchstabenfolge besteht – und einer jüngeren Marke ("BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft") – in die diese Buchstabenfolge unter Hinzufügung einer beschreibenden Wortkombination übernommen ist, die sich aus Wörtern zusammensetzt, deren Anfangsbuchstaben den Buchstaben der genannten Buchstabenfolge entsprechen, so dass diese von diesen Verkehrskreisen als Akronym dieser Wortkombination wahrgenommen wird – bestehen kann.

EuGH GRUR 2016, 77 "Abgrenzung zwischen Marken- und Designrecht - Ford/Wheeltrim"

Art. EWG_RL_98_71 Artikel 14 der RL 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen und Art. EWG_VO_6_2002 Artikel 110 der VO (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12.10.2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind dahin auszulegen, dass sie nicht ...... einen Hersteller von Kraftfahrzeugersatzteilen und -zubehör wie Radkappen ("Wheeltrim") berechtigen, auf seinen Waren ein Zeichen, das mit einer von einem Kraftfahrzeughersteller ("Ford") gemäß

unter anderem für solche Waren eingetragenen Marke identisch ist, ohne dessen Zustimmung mit der Begründung anzubringen, dass die damit vorgenommene Benutzung dieser Marke die einzige Möglichkeit darstelle, das betreffende Fahrzeug zu reparieren und ihm als komplexes Erzeugnis wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen.