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BGH GRUR 2016, 50 "Zeichnungs-Offenbarung eines Teilbereichs innerhalb einer Bereichsangabe möglich - Teilreflektierende Folie"
Die Priorität einer Gebrauchsmustervoranmeldung, die eine Bereichsangabe enthält, kann jedenfalls dann wirksam in Anspruch genommen werden, wenn der in der Patentnachanmeldung beanspruchte, innerhalb dieses Bereichs liegende einzelne Wert oder Teilbereich in der Voranmeldung als mögliche Ausführungsform der Erfindung in einer schematischen Zeichnung offenbart ist.
Der Senat hat eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung des Merkmals „wobei die Folie eine Fläche von mindestens 3 mal 4 m aufweist“ aus 2 Zeichnungen gemäß
einer (vorveröffentlichten) Prioritätsgebrauchsmusteranmeldung (ohne Rückgriff auf Textpassagen der Beschreibung) herausgelesen und im Ergebnis dem Hauptanspruch der Nachanmeldung eine wirksame Priorität unter Vermeidung der Selbstkollision zugestanden.
Konkret führt der Senat hierzu in Rdn. 35 der Entscheidung aus:
"Aus dem Verhältnis der Größe des Vortragenden (Bezugszeichen 40) zu dem Abstand zwischen Bühnenboden und -decke und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Folie (Bezugszeichen 20) nicht senkrecht, sondern schräg verläuft, ergibt sich ohne weiteres, dass die dort gezeigte Folie eine Höhe von mindestens 3 m aufweist. Figur 4 lässt zudem erkennen, dass die Folie mindestens 4 m breit ist. Dies wird nicht nur dadurch deutlich, dass die Breite der Folie deren Höhe merklich übersteigt, sondern auch aus den aus Figur 4 ersichtlichen Größenverhältnissen zwischen Vortragendem und Bildobjekt."
Anders hierzu das EPA in T15/81:
„Figuren (Zeichnungen) kommt nämlich nur die Aufgabe zu, den prinzipiellen Aufbau einer Einrichtung zu erläutern. Sie sind aber nicht dazu bestimmt, irgendwelche maßlichen Angaben oder Relationen zu vermitteln“
sowie in T204/83:
„Kein Fachmann würde eine Schemazeichnung nachmessen, um dadurch die Abmessungen des dargestellten Gegenstands mit Sicherheit zu ermitteln. Abmessungen, die sich aus einer schematischen Zeichnungsdarstellung nur durch Nachmessen ergeben, gehören somit nicht zum Offenbarungsgehalt eines Dokuments.“
BGH GRUR 2015, 1223 "Markenverletzung durch Beeinflussung der Google-Suchergebnisse - Posterlounge"
BGH GRUR 2015, 1214 "Keine Zeichenähnlichkeit im Sinngehalt zwischen Wort- und 3D-Marke - Goldbären"
1. Eine Zeichenähnlichkeit zwischen einer Wortmarke (hier: Goldbären) und/oder einer Wortbildmarke gemäß
und einer dreidimensionalen Gestaltung (hier: Schokoladenprodukte in Form eines Bären mit Bezeichnung "Lindt" mit goldfarbener Verpackung sowie roter Schleife um den Hals) gemäß
ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie kann sich aber weder in klanglicher noch in bildlicher Hinsicht ergeben, vielmehr kann eine Zeichenähnlichkeit nur aus einer Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt folgen.
2. Bei der Beurteilung der Frage der Zeichenähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung darf nicht über die Ähnlichkeit im Sinngehalt ein Motivschutz begründet werden oder eine uferlose Ausweitung des Schutzbereichs der Wortmarke mit der Folge einer umfassenden Monopolisierung von Warengestaltungen vorgenommen werden.
3. Die begriffliche Ähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung ist anzunehmen, wenn die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist. Hierzu ist erforderlich, dass sich die Benennung der beanstandeten Gestaltung mit dem Markenwort für den Verkehr aufdrängt, ohne dass hierfür mehrere gedankliche Zwischenschritte notwendig sind und ohne dass es andere Bezeichnungen für die dreidimensionale Gestaltung gibt, die gleich naheliegend sind.
4. Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit einer für Fruchtgummiprodukte eingetragenen Wortmarke (hier: Goldbären) ist in die Prüfung der Zeichenähnlichkeit bei einer Kollision mit einer dreidimensionalen Gestaltung (hier: in Goldfolie eingewickelte Schokoladenfigur) nicht die Produktform einzubeziehen, für die der Markeninhaber die Wortmarke nutzt (hier: konkrete Gestaltung der Gummibärchen).
5. Im vorliegenden Fall wurde eine Verwechslungsgefahr verneint, da hierfür die Verkehrskreise von den nachdrücklich auf „Lindt“ hinweisenden Wortelementen und der Goldfolie in Kombination mit dem roten Halsband nebst Anhänger als herkunftshinweisenden Gestaltungsmerkmalen absehen hätten müssen und aus der angegriffenen Gesamtgestaltung allein Form und Farbe der Gestaltung herausgreifen und eine Verbindung zu dem Wort „Goldbären“ hätten herstellen müssen.