Aktuelle Beiträge

BGH GRUR 2015, 1184 "Keine Patentfähigkeit einer Maßnahme zur Entsperrung von Touchscreens - Entsperrbild"

1. Bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit bleiben Anweisungen, die die Vermittlung bestimmter Inhalte betreffen und damit darauf zielen, auf die menschliche Vorstellung oder Verstandesfähigkeit einzuwirken, als solche außer Betracht. Anweisungen, die Informationen betreffen, die nach der erfindungsgemäßen Lehre wiedergegeben werden sollen, können die Patentfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der erfinderischen Tätigkeit nur insoweit stützen, als sie die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (Bestätigung von BGH, GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topografischer Informationen; BGH, GRUR 2015, 660 – Bildstrom).

2. Informationsbezogene Merkmale eines Patent­an­spruchs sind darauf hin zu untersuchen, ob die wiederzugebende Information sich zugleich als Ausführungsform eines – im Patentanspruch nicht schon anderweitig als solches angegebenen – technischen Lösungsmittels darstellt. In einem solchen Fall ist das technische Lösungsmittel bei der Prüfung auf Patentfähigkeit zu berücksichtigen.

EPA G3/14 AB 2015, A102 – Prüfung von Anspruchsänderungen auf Klarheit im EPA-Einspruchsverfahren

Bei der Prüfung nach Art. 101 (3) EPÜ, ob das Patent in der geänderten Fassung den Erfordernissen des EPÜ genügt, können die Ansprüche des Patents nur auf die Erfordernisse des Art. 84 EPÜ (Klarheit) geprüft werden, sofern – und dann auch nur soweit – diese Änderung einen Verstoß gegen Art. 84 EPÜ herbeiführt.
 
Konkreter Fall: ein Merkmal eines abhängigen Anspruchs, das dort mit anderen Merkmalen verbunden war, wird in den in den unabhängigen Anspruch aufgenommen.
 
1. (Nur) wenn hierdurch eine Unklarheit eingebracht wird, kann diese geprüft werden.
 
2. Wenn die Unklarheit schon vorher vorhanden war, darf diese nicht geprüft werden (G3/14, Rdnr. 84).
 

BGH GRUR 2015, 1114 "Unzulässigkeit der Parodie einer bekannten Marke - Puma/Springender Pudel"

1. Sind bei einem aus einem Wort und einem Bild bestehenden Zeichen die Komposition des Gesamterscheinungsbildes, die Anordnung der Markenbestandteile sowie der Wortanfang mit einer bekannten Wort-Bild-Marke identisch (hier: Bildbestandteil eines Tiers im Sprung aus derselben Perspektive, in derselben Haltung und in derselben Sprungrichtung), kann von bildlicher Zeichenähnlichkeit auszugehen sein.

2. Der Inhaber einer bekannten Marke ("springender Puma") gemäß

kann die Löschung einer Marke ("springender Pudel") gemäß

auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, die Ähnlichkeiten zwischen den Kollisionszeichen aber so groß ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise das angegriffene Zeichen mit der bekannten Marke gedanklich verknüpfen.

3. Der durch die Eigentumsgarantie geschützte Inhaber einer bekannten Marke muss es nicht dulden, dass für ein sein Markenrecht verletzendes Zeichen Registerschutz für identische oder ähnliche Waren begründet wird, auch wenn das Zeichen in humorvoller Weise auf die bekannte Marke anspielt und als Markenparodie in den Schutzbereich der Kunstfreiheit fällt.