Aktuelle Beiträge
BGH GRUR 2015, 1095 "Zurückverweisung bei fehlender Erstbewertung des Stands der Technik - Bitratenreduktion"
BGH GRUR 2015, 1004 "Ähnlichkeit des klanglichen Gesamteindrucks bei Akronymen - IPS/ISP"
BGH GRUR 2015, 983 "Patentschutzzugänglichkeit von mathematischen Methoden - Flugzeugzustand"
1. Mathematische Methoden sind im Hinblick auf Nr. 1 IIInur dann patentierbar, wenn sie der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen.
2. Ein ausreichender Bezug zur gezielten Anwendung von Naturkräften liegt (wie im vorliegenden Fall) vor, wenn eine mathematische Methode zu dem Zweck herangezogen wird, anhand von zur Verfügung stehenden Messwerten zuverlässigere Erkenntnisse über den Zustand eines Flugzeugs zu gewinnen und damit die Funktionsweise des Systems, das der Ermittlung dieses Zustands dient, zu beeinflussen.
3. Nach der Rechtsprechung des Senats und der Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern des EPA dürfen bei der Prüfung, ob der Gegenstand einer Anmeldung auf erfinderischer Tätigkeit beruht, nur diejenigen Anweisungen berücksichtigt werden, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (BGH, GRUR 2013, 275 Rn. 41 – Routenplanung; EPA, Stellungnahme v. 12.5.2010 – G 3/08, ABl. 2011, 10 Rn. 10.33 ff. = GRUR Int 2010, 608 – Computerprogramme).
4. Merkmale, die eine mathematische Methode betreffen, können nicht automatisch als nicht-technisch angesehen werden, wenn sie (wie hier) im Zusammenhang mit der beanspruchten Lehre einen Bezug zur gezielten Anwendung von Naturkräften aufweist.
5. Ein Gegenstand, der neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht, kann nicht allein deshalb als nicht patentfähig angesehen werden, weil er im Vergleich zum Stand der Technik keinen erkennbaren Vorteil bietet. Ein solcher Gegenstand ist vielmehr jedenfalls dann patentfähig, wenn mit ihm im Vergleich zum Stand der Technik ein anderer Weg aufgezeigt wird.