Aktuelle Beiträge
OLG Stuttgart GRUR 2015, 380 "Reichweite der Reparaturklausel im europäischen Geschmacksmusterrecht - Autofelgen"
1. Streut ein Verletzer seine Verletzungshandlungen international, kann unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs dem Verletzten nicht versagt werden, in korrespondierender Streuung bei Gerichten in verschiedenen Ländern Rechtsschutz zu suchen.
2. Die Reparaturklausel des GGV 110 schafft eine Ausnahmeklausel des Designschutzes ausschließlich für den Reparaturfall. Diese Grenze überschreitet ein Hersteller von Autofelgen, der diese nicht einzeln, sondern auch in Vierer-Sätzen ausliefert.
3. Eine Autofelge stellt kein als untrennbare Einheit zu verstehendes Reparaturaustauschteil dar, so dass der Anwendungsbereich des GGV 110 nicht eröffnet ist.
BGH GRUR 2015, 365 "Zulassung neuer Angriffsmittel im Nichtigkeitsberufungsverfahren - Zwangsmischer"
1. Der Kläger, der im Patentnichtigkeitsverfahren geltend macht, dass der Gegenstand des Streitpatents dem Fachmann nahegelegt gewesen sei, muss dartun, dass im Stand der Technik technische Lehren bekannt waren, aus denen der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens den Gegenstand der Erfindung entwickeln konnte. Er muss ferner diejenigen technischen und sonstigen tatsächlichen Gesichtspunkte darlegen, aus denen das Patentgericht die rechtliche Schlussfolgerung ziehen soll, dass der Fachmann Anlass hatte, den ihm nach seinem Fachwissen und -können objektiv möglichen Weg auch zu gehen.
2. Erachtet das Patentgericht das Streitpatent in der Fassung eines Hilfsantrags, den der Beklagte erst in der mündlichen Verhandlung nach einem Hinweis des Gerichts gestellt hat, für rechtsbeständig, ist ein neues Angriffsmittel, das aus erstmals im zweiten Rechtszug eingeführten technischen Informationen einer Entgegenhaltung hergeleitet werden soll, zuzulassen, wenn für den Kläger aus dem patentgerichtlichen Hinweis nicht erkennbar war, dass das Patentgericht den Gegenstand des Hilfsantrags als (möglicherweise) patentfähig ansah.
BGH GRUR 2015, 361 "Gleichwirkung bei äquivalenter Patentbenutzung - Kochgefäß"
1. Zur Prüfung der Gleichwirkung ist es erforderlich, den Patentanspruch darauf zu untersuchen, welche der Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden können, zur Lösung der zu Grunde liegenden Aufgabe erfindungsgemäß zusammenkommen müssen. Die Gesamtheit dieser Wirkungen repräsentiert die patentgemäße Lösung, ihre weitere Unterteilung in „erfindungswesentliche“ und „zusätzliche“ Wirkungen ist verfehlt.
2. Auf den Gutglaubensschutz nach V aF kann sich auch derjenige berufen, dem die fehlerhafte Übersetzung der Patentschrift nicht bekannt war, der jedoch in Kenntnis derselben zu dem Schluss hätte kommen dürfen, dass durch das Patent ein von dem tatsächlich unter Schutz gestellten abweichender Gegenstand geschützt ist.