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OLG Nürnberg GRUR 2014, 1199 "Fußball-Stecktabelle als Werk der Gebrauchskunst - Kicker-Stecktabelle"
1. Eine Stecktabelle gemäß
die geeignet ist, den Tabellenstand der ersten drei Fußballligen durch Anbringen von Pappkärtchen in vorgestanzten Schlitzen darzustellen, ist keine Darstellung wissenschaftlicher Art; sie ist aber als Werk der bildenden Kunst nach Nr. I4 schutzfähig.
2. Die nach der „Geburtstagszug“-Entscheidung des BGH (GRUR 2014, 175) reduzierten Anforderungen an die Schöpfungshöhe bei Werken der Gebrauchskunst führen zu einem entsprechend engen Schutzbereich. Verhältnismäßig geringe Abweichungen sind daher geeignet, eine freie Bearbeitung zu begründen.
EPA T2130/11 vom 2.12.2014 (nicht in AB veröff.) – Lösung zu doppelten Disclaimer-Anforderungen nach G1/03 sowie Art. 84 EPÜ
Mit den beiden Entscheidungen G1/03 und G2/03 stellte die Große Beschwerdekammer des EPA klar, dass auch ein in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht offenbarter Disclaimer zur Abgrenzung gegenüber Stand der Technik nach Art. 54(3) EPÜ zulässig sein kann, wenn der Disclaimer
a) nur soviel ausklammert, wie nötig ist, um Neuheit gegenüber dem Stand der Technik zu realisieren sowie
b) als klar und knapp nach Art. 84 EPÜ anzusehen ist.
Die Erfüllung beider Anforderungen kann in der Praxis oftmals nur schwer verwirklicht werden.
In dieser Entscheidung T2130/11 wird nun als Lösungsmöglichkeit im Sinne der Entscheidungen G1/03 und 2/03 in Bezug auf das Klarheitserfordernis nach Art. 84 festgestellt, dass ein Disclaimer auch „mehr als nötig“ ausklammern darf, wenn er dennoch möglichst knapp formuliert ist. Damit soll vermieden werden, dass auszuklammernde, sich über mehrere Seiten erstreckende und teilweise selbst unklare Ausführungsbeispiele aus dem Stand der Technik wortwörtlich im Disclaimer zitiert werden müssen.