Aktuelle Beiträge

OLG München GRUR 2014, 1126 "Geschäftsschädigende Kritik in Bericht der Stiftung Warentest - Ritter Sport Voll-Nuss"

1. Die Aussage in einem Testbericht der Stitung Warentest „Wir haben den chemisch hergestellten Aromastoff Piperonal nachgewiesen“ ist eine Tatsachenbehauptung und wird von den Verbrauchern/Lesern so verstanden, dass mittels wissenschaftlicher Untersuchungen sicher und beweisbar festgestellt wurde, dass der in der getesteten Schokolade enthaltene Aromastoff Piperonal künstlich erzeugt worden ist.

2. Ist streitig, ob es sich um chemisch hergestelltes Piperonal handelt, trifft die Stiftung Warentest die sekundäre Darlegungslast offenzulegen, auf welche Weise sie den positiven Nachweis geführt hat, dass der Aromastoff Piperonal chemisch hergestellt worden ist.

3. Werturteile verletzen ein Unternehmen in seinem nach BGB § 823 Absatz I geschützten Recht an eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn bei der Darstellung der Testergebnisse durch die Stiftung Warentest ein falsches Gesamtbild entsteht.

BGH GRUR 2014, 1101 "Verwechslungsgefahr bejaht - Reichweite des Schutzes einer Farbmarke - Gelbe Wörterbücher Langenscheidt"

1. Eine Aussetzung des markenrechtlichen Verletzungsverfahrens im Hinblick auf ein gegen die Klagemarke gerichtetes Löschungsverfahren scheidet im Regelfall aus, wenn keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Löschungsverfahrens besteht.

2. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft einer abstrakten Farbmarke gemäß

ist nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme einer markenmäßigen Verwendung des angegriffenen Farbtons.

3. Zwischen zweisprachigen Wörterbüchern und Sprachlernsoftware besteht hochgradige Warenähnlichkeit.

4. Nimmt der Verkehr auf den angegriffenen Produktverpackungen z.B. gemäß

https://beck-online.beck.de/bibdata/zeits/grur/2014/img/grur_2014_11_0017.jpg

einen Farbton als eigenständiges (Zweit-)Kennzeichen und nicht als Teil eines zusammengesetzten Zeichens wahr, ist dieser Farbton isoliert der Prüfung der Zeichenähnlichkeit zu Grunde zu legen.

OLG Düsseldorf Mitt 2014, 332 "Voraussetzung einer patentrechtlichen einstweiligen Verfügung gegen Generikahersteller - Desogestrel"

1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Patentsachen kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Patents so eindeutig zu Gunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte Entscheidung nicht zu erwarten ist.

2. Von der im Regelfall für die Annahme eines sicheren Rechtsbestandes notwendigen positiven kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung kann insbesondere im Falle von Verletzungshandlungen von Generikaunternehmen abgesehen werden; in diesem Fall ist ausreichend - aber auch notwendig -, dass das Verletzungsgericht von der Rechtsbeständigkeit des Schutzrechts überzeugt ist.

3. Um ein Verfügungsschutzrecht für ein einstweiliges Verfügungsverfahren tauglich zu machen, bedarf es im Allgemeinen einer positiven Entscheidung der dafür zuständigen, mit technischer Sachkunde ausgestatteten Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanzen. Dass der Angriff auf das Verfügungsschutzrecht nicht evident erfolgversprechend ist, reicht hierfür nicht aus.

Von dem Erfordernis einer dem Antragsteller günstigen kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung kann allerdings in Sonderfällen abgesehen werden. Sie können - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - vorliegen, wenn

- der Antragsgegner sich bereits mit eigenen Einwendungen am Erteilungsverfahren beteiligt hat, so dass die Patenterteilung sachlich der Entscheidung in einem zweiseitigen Einspruchsverfahren gleichsteht,

- ein Rechtsbestandsverfahren deshalb nicht durchgeführt worden ist, weil das Verfügungsschutzrecht allgemein als schutzfähig anerkannt wird (was sich durch das Vorhandensein namhafter Lizenznehmer oder dergleichen widerspiegelt),

- sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechts schon bei der dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eigenen summarischen Prüfung als haltlos erweisen oder

- außergewöhnliche Umstände (z.B. mit Rücksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile) gegeben sind, die es für den Antragsteller ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114, 121 - Harnkatheterset).

4. Damit Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents sich in einer Zurückweisung des Verfügungsantrags niederschlagen können, muss gemäß OLG Düsseldorf "Harnkatheterset" das Verfügungsschutzrecht allerdings rechtzeitig mit einem Einspruch oder einer Nichtigkeitsklage angegriffen werden. Es hilft dem Antragsgegner nichts, im einstweiligen Verfügungsverfahren lediglich Einspruchs- oder Nichtigkeitsgründe aufzuzeigen, die zu einer Vernichtung des Verfügungspatents führen könnten, solange er nicht spätestens bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im Verfügungsverfahren tatsächlich beim Deutschen Patent- und Markenamt, beim Europäischen Patentamt oder beim Bundespatentgericht ein Verfahren eröffnet hat, in dem aufgrund dieses Vorbringens ein Widerruf bzw. die Nichtigerklärung des Patents verfügt werden kann.