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EuG T-608/11 “Nichtigkeit EU-Design wegen älterer EU-Marke (3D-Marke) - Schwan-Stabilo Boss Textmarker“
BGH GRUR 2012, 91 "Nachreichung einer deutschen Übersetzung: Mängelbehebung ist möglich - Polierendpunktbestimmung"
1. Die Rechtsfolge, dass die fremdsprachige Patentanmeldung mangels fristgerechter Nachreichung einer deutschen Übersetzung als nicht erfolgt gilt, tritt nicht ein, wenn der Anmelder innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung eine deutsche Übersetzung der Unterlagen nach 1 und 2 III sowie in deutscher Sprache Angaben, die jedenfalls dem Anschein nach als Beschreibung der Erfindung anzusehen sind, nachreicht und die Übersetzung von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt ist.
2. Die Beglaubigung der Übersetzung erfordert die jedenfalls sinngemäße Erklärung, dass die Übersetzung nach dem besten Wissen des Beglaubigenden eine richtige und vollständige Übertragung der fremdsprachigen Anmeldeunterlagen in die deutsche Sprache darstellt.
3. Sollte die eingereichte Übersetzung unvollständig sein, wäre dies als behebbarer Mangel anzusehen. Die bisherige Amtspraxis des DPMA im Hinblick auf 2, dass IIdie Anmeldung als nicht erfolgt gelte, wird aufgehoben.
BGH GRUR 2007, 313 "Mittelbare Patentverletzung durch Lieferung eines Räderwerks ins Ausland bei Reimport - Ansprüche auf Schadensersatz des Herstellers aber nicht des Zulieferers bei unberechtigter Schutzrechtsverwarnung des Vertreibers - Funkuhr II"
1. Eine mittelbare Patentverletzung kann auch darin liegen, dass Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, ins Ausland geliefert werden, wenn sie dort zur Herstellung eines erfindungsgemäßen Erzeugnisses beitragen sollen, welches zur Lieferung nach Deutschland bestimmt ist.
2. Verwarnt der Patentinhaber unberechtigterweise den Vertreiber eines vermeintlich patentverletzenden Erzeugnisses, stehen dem Hersteller, nicht aber dessen Zulieferern Ansprüche wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung zu. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Zulieferer als mittelbarer Verletzer in Betracht käme, wenn durch den Vertrieb des Erzeugnisses das Patent verletzt würde (Fortführung von BGH, GRUR 1977, 805 - Klarsichtverpackung).
Der Zulieferer (also Komponenten- oder Teillieferant) eines Verwarnten muss die wirtschaftlichen Nachteile der Entscheidung des Verwarnten, sich einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung zu beugen, hinnehmen.
Dies gilt nicht für den Komplettlieferanten einer beanstandeten Ware eines Verwarnten, also insbesondere einen Zwischenhändler oder einen Hersteller, der an einen Abnehmer oder Endhändler ein fertig konfektioniertes und originalverpacktes Endprodukt (z.B. Kosmetika) liefert.
Ein derartiger Komplettlieferant oder ein reiner Weiterverkäufer besitzt Ansprüche wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung gegenüber dem Verwarner (BGH, GRUR 2006, 433 - Unbegründete Abnehmerverwarnung wegen angeblicher Markenverletzung, in Fortführung von BGH, GRUR 2005, 882 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung).