Aktuelle Beiträge

BGH GRUR 2019, 854 "Anzeige eines Rechtsanwalts in Branchenverzeichnis mit falscher Berufsbezeichnung - Patentanwälte in O."

1. Die Schaltung einer Anzeige Rubrik „Patentanwälte in O. [Ortsbezeichnung]“ in einem Internet-Branchenverzeichnis erweckt aus Sicht eines verständigen Rechtssuchenden den Eindruck, dass entweder der Kanzleiinhaber oder ein in seiner Kanzlei beschäftigter Anwalt Patentanwalt ist.

2. Wenn tatsächlich in der Kanzlei kein Patentanwalt tätig ist, so kann der durch die Anzeige hervorgerufene irreführende Eindruck auch nicht durch deren Überschrift „Rechtsanwälte – Fachanwälte“ beseitigt werden. Die Irreführung ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil Rechtsanwälte grundsätzlich berechtigt sind, Rechtsuchende in Angelegenheiten zu vertreten, in denen Patentanwälte tätig sind, oder weil in der werbenden Kanzlei Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz tätig sind und zumindest einer von ihnen ein technisches Studium absolviert hat.

BGH GRUR 2019, 835 "Kein einheitlicher Schutzgegenstand des Designs ohne Festlegung auf konkrete Farbtöne - Sportbrille"

1. Ist der Anmeldung eines Designs eine Schwarz-Weiß-Fotografie zur Wiedergabe des Designs mit einer Darstellung eines Farbkontrasts in Graustufen beigefügt, wird der daraus ersichtliche Hell-Dunkel-Kontrast unabhängig von einer konkreten Farbgebung zum Schutzgegenstand gemacht.

2. Ein Einzeldesign lässt keinen einheitlichen Schutzgegenstand erkennen und ist nichtig, wenn seiner Anmeldung Schwarz-Weiß-Fotografien beigefügt sind, in denen Farbkontraste einmal in einer Hell-Dunkel-Kombination, das andere Mal umgekehrt in einer Dunkel-Hell-Kombinatio, auszugsweise wie folgt

 

       

 

 

dargestellt werden.

BGH GRUR 2019, 832 "Kein einheitlicher Schutzgegenstand auf Grundlage der „Schnittmenge“ gemeinsamer Darstellungsmerkmale - Sporthelm"

1. Zeigen mehrere Darstellungen eines im Wege der Einzelanmeldung angemeldeten Designs verschiedene Ausführungsformen eines Erzeugnisses (hier: Sporthelm) mit unterschiedlichen Merkmalen der Erscheinungsform dieses Erzeugnisses (hier: unterschiedliche Beriemung, Ausstattung mit oder ohne Reiterknopf, verschiedene Farben, Farbkontraste, Dekore), auszugsweise wie folgt:

              

geben sie nicht die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses sichtbar wieder. Das Design lässt in diesem Fall keinen einheitlichen Schutzgegenstand im Sinne von § 1 Nummer 1 DesignG erkennen und ist deshalb nach § 33 Absatz I Nr. 1 DesignG nichtig. Wird vom Designinhaber für die abweichenden Merkmale Designschutz beansprucht, ist es nicht zulässig, einen einheitlichen Schutzgegenstand auf Grundlage der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale zu ermitteln (Aufgabe BGH, GRUR 2001, GRUR 2001/503).

2. Für die Zusammenfassung unterschiedlicher Ausführungsformen eines Erzeugnisses bietet § 12 I 1 DesignG die Möglichkeit einer Sammelanmeldung mehrerer Designs.