Aktuelle Beiträge
BPatG GRUR 2019, 733 "Keine Unterscheidungskraft von werbeüblichen Sachaussagen in Form eines Aussagesatzes - Wir steuern Ihre Steuern"
1. Die im Zusammenhang mit Steuerberatung im Verkehr verschiedentlich bereits verwendete Wortfolge „Wir steuern Ihre Steuern“ beschreibt in knapper Sprache verständlich das Aufgabenfeld steuerberatender Berufe, wobei zudem werbeüblich angepriesen wird, dass die Steuerbelange des Kunden konzeptionell betreut und gestaltet werden.
2. Solchen werbeüblichen Sachaussagen in Form eines vollständigen Satzes fehlt nicht nur bei einem spezifischen Waren- und Dienstleistungszusammenhang – im vorliegenden Verfahren mit Steuerberatungsdienstleistungen im weitesten Sinne – die Unterscheidungskraft. Vielmehr werden solche – für sich genommen – unmissverständlichen Aussagen in der Regel auch ohne einen solchen Sachzusammenhang nur als solche und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden (produktunabhängig unterscheidungsungeeigneter Aussagesatz).
BPatG GRUR 2019, 533 "Unterscheidungskräftige Zusammenfügung einer Buchstabenfolge mit beschreibender Wortkombination - DZX DEUTSCHER ZWEITMARKTINDEX"
1. Der Zusammenfügung einer für sich gesehen nicht beschreibenden Buchstabenfolge mit einer beschreibenden Wortkombination kann in der entscheidenden konkreten Gesamtheit Schutzfähigkeit auch mit Blick auf MarkenG 2 zukommen.
2. Der Zusammenfügung einer Buchstabenfolge mit einer beschreibenden Wortkombination fehlt die Schutzfähigkeit nach MarkenG, wenn der Verkehr bei der Wahrnehmung der Gesamtmarke die Buchstabenfolge lediglich als Abkürzung der nachfolgenden Wörter begreift und ihr deshalb eine beschreibende Bedeutung beimisst.
3. Die Annahme, dass der Verkehr eine Buchstabenfolge lediglich als Abkürzung der nachfolgenden Wörter begreift, wenn sie aus den Anfangsbuchstaben jedes Worts der Wortkombination gebildet ist, kann nicht auf davon nicht erfasste Fallgestaltungen erweitert werden. Vielmehr bedarf es dann der Feststellung des Verkehrsverständnisses im Einzelfall.
BGH GRUR 2019, 165 "Enge Auslegung der Schutzschranken bei unlauterer Ausnutzung einer bekannten Marke - keine-vorwerk-vertretung"
1. Die Verwendung einer bekannten Marke
"Vorwerk"
in der Domainbezeichnung
„keine-vorwerk-vertretung.de“
eines Wiederverkäufers, der neben mit der Marke gekennzeichneten Produkten auch mit diesen kompatible Produkte anderer Hersteller vertreibt, weist zwar im Sinne des § 23 Nummer 3 MarkenG auf die Bestimmung der Ware hin. Angesichts der dem Wiederverkäufer zur Verfügung stehenden schonenderen Möglichkeiten, auf die Kompatibilität seiner Produkte hinzuweisen, verstößt eine solche Verwendung aber gegen die guten Sitten, weil sie auch dazu dient, potenzielle Kunden auf das unter der Domainbezeichnung erfolgende Warenangebot aufmerksam zu machen, und sie somit für Werbezwecke eingesetzt wird, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehende Werbewirkung hinausgehen.
2. Macht sich der Wiederverkäufer durch die Verwendung der bekannten Marke im Rahmen der Domainbezeichnung die aus deren Bekanntheit folgende Werbewirkung bei der Anpreisung seines Online-Shops in einer Weise zunutze, die das für den Hinweis auf den Vertrieb von Markenwaren erforderliche Maß übersteigt, so liegt hierin eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemarke, die den Markeninhaber gemäß § 24 II MarkenG berechtigt, sich der Markenverwendung zu widersetzen.
3. Verwendet ein Wiederverkäufer eine Marke auf einer Internetseite, auf der neben mit dieser Marke gekennzeichneten Produkten auch Konkurrenzprodukte angeboten werden, ist der für eine Erschöpfung im Sinne des § 24 I MarkenG erforderliche Produktbezug gegeben. Der Markeninhaber kann sich allerdings gemäß § 24 II MarkenG einer irreführenden Verwendung widersetzen, mittels derer Kunden zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden oder eine wirtschaftliche Verbindung mit dem Markeninhaber suggeriert wird.