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BGH GRUR 2018, 605 "Kein Gebrauchsmusterschutz für Verfahren - Feldmausbekämpfung"

1. Im Gebrauchsmustereintragungsverfahren hat die Gebrauchsmusterstelle zu prüfen, ob eines der in § 2 GebrMG aufgeführten Schutzhindernisse vorliegt.

2. Der Ausschluss von Gebrauchsmusterschutz für Verfahren steht in Einklang mit GG Artikel 14 Absatz I und GG Artikel 3 Absatz I .

Wie das Bundespatentgericht in der Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist ein Erfinder, der Schutz für ein Verfahren beansprucht, nicht rechtlos gestellt. Er kann nach Maßgabe der dafür einschlägigen Bestimmungen Schutz durch ein deutsches oder europäisches Patent erlangen.Der in § 2 Nummer 3 GebrMG vorgesehene Ausschluss vom Gebrauchsmusterschutz führt mithin nur dazu, dass die Rechtsstellung des Erfinders hinsichtlich bestimmter Gesichtspunkte eingeschränkt ist. So kann der Inhaber eines Patents Rechte gegenüber Dritten erst nach inhaltlicher Prüfung und Erteilung des Schutzrechts geltend machen, was typischerweise mehr Zeit in Anspruch nimmt als die im Wesentlichen auf formale Aspekte beschränkte Prüfung, die der Eintragung eines Gebrauchsmusters vorangeht.

Diese Regelungen betreffen nicht den Kern des Eigentumsrechts. Sie schließen einen Erfinder, der Schutz für ein Verfahren begehrt, lediglich von einzelnen Verwertungsmöglichkeiten aus.
 
Die abstrakte und generelle Regelung in § 2 Nummer 3 GebrMG wird schon dadurch gerechtfertigt, dass die Beschreibung eines Verfahrens in typischen Situationen nicht mit derselben Präzision möglich ist wie diejenige eines Erzeugnisses oder einer Verwendung und deshalb die für den Rechtsverkehr resultierenden Gefahren bei einem auf Schutz für ein Verfahren gerichteten nur formal geprüften Gebrauchsmuster typischerweise größer wären.

BGH GRUR 2018, 411 "Schutzfähigkeit (bejaht) wegen haptischen Sinneseindrucks eines wesentlichen Formmerkmals - Traubenzuckertäfelchen"

1. Nur solche Formgestaltungen sind technisch bedingt und vom Markenschutz gemäß MarkenG § 3 Absatz 2 Nummer 2 ausgeschlossen, bei denen die von der Form erzeugte Wirkung technischer Natur ist. Vermittelt ein wesentliches Merkmal einer Form gemäß

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allein geschmackliche, optische oder haptische Sinneseindrücke, liegen darin Wirkungen auf nichttechnischem Gebiet, so dass das Schutzhindernis nicht eingreift.

2. Im Löschungsverfahren bilden die drei in MarkenG § 3 Absatz II angeführten Schutzhindernisse keinen einheitlichen Streitgegenstand. Dem Bundespatentgericht ist es deshalb verwehrt, ein vom Löschungsantragsteller nicht geltend gemachtes Schutzhindernis von Amts wegen zu prüfen.

BGH GRUR 2018, 404 "Schutzfähigkeit (bejaht) der Quadratform einer verpackten Tafelschokolade - Quadratische Tafelschokoladenverpackung"

1. Der Löschungsantragsteller kann sein Löschungsbegehren im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt in entsprechender Anwendung von ZPO § 263 auf andere Schutzhindernisse erweitern. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht kann ein zulässiges Rechtsmittel unter den Voraussetzungen des ZPO § 263 mit einer Erweiterung des Löschungsantrags verbunden werden.

2. Die in der Marke gezeigten wesentlichen Merkmale der Form der Ware oder der ihr gleichgestellten Form der Verpackung gemäß

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sind im Sinne von MarkenG § 3 Absatz 2 Nummer 1 durch die Art der Ware selbst bedingt, wenn sie wesentliche Gebrauchseigenschaften aufweisen, die den gattungstypischen Funktionen der Ware innewohnen, nach denen der Verbraucher auch bei den Waren der Mitbewerber suchen könnte. Es ist nicht erforderlich, dass die in Rede stehende Form für die Funktion der betreffenden Ware unentbehrlich ist und dem Hersteller keinen Freiraum für einen wesentlichen persönlichen Beitrag lässt.

3. Ebenso wie bei dem Schutzhindernis des MarkenG § 3 Absatz 2 Nummer 2 MarkenG sind für das in MarkenG § 3 Absatz 2 Nummer 1 geregelte Schutzhindernis ausschließlich Gebrauchseigenschaften von Bedeutung, die für den Verbraucher wesentlich sind. Wesentliche Erleichterungen bei der Verpackung, der Lagerung und dem Transport durch die in Rede stehende Form sind Vorteile bei der Herstellung und dem Vertrieb der Ware, sie kommen jedoch nicht dem Benutzer zugute.

4. Das Schutzhindernis des MarkenG § 3 Absatz 2 Nummer 1 greift nur ein, wenn die in der Form verkörperten Eigenschaften (hier: quadratische Form von Tafelschokolade) für den Gebrauch der jeweiligen Ware typisch sind und dem bestimmungsgemäßen Einsatz der Ware dienen (hier: Verzehr von Tafelschokolade). Vorteile, die nur in für die Verwendung unüblichen Konstellationen eintreten (hier: Mitführen von Tafelschokolade in einer Jackentasche zum Verzehr unterwegs), stellen keine wesentlichen Gebrauchseigenschaften dar und führen nicht dazu, dass das Schutzhindernis des MarkenG § 3 Absatz 2 Nummer 1 eingreift.