Aktuelle Beiträge

BGH GRUR 2018, 301 "Unterscheidungskraft (bejaht) einer fiktiven Romanfigur-Wortmarke für Beherbergungsdienstleistungen - Pippi-Langstrumpf-Marke"

Der Wortmarke „Pippi Langstrumpf“ fehlt für die Dienstleistungen der Klasse 42 „Beherbergung von Gästen“ nicht jegliche Unterscheidungskraft.
 
Etwaige inhaltliche Zuschreibungen, die der Verkehr von der Romanfigur auf unter ihrem Namen angebotene Beherbergungsdienstleistungen übertragen mag, begründen allenfalls einen beschreibenden Anklang der angegriffenen Marke, beseitigen jedoch nicht ihre Eignung, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betroffenen Dienstleistung zu wirken.

BGH GRUR 2018, 292 "Reichweite eines Unterlassungstitels - Produkte zur Wundversorgung"

1. Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist auch dann, wenn sie in einer einstweiligen Verfügung enthalten ist, mangels abweichender Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass sie neben der Unterlassung derartiger Handlungen auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands (also zB eine Verpflichtung zum Rückruf von rechtsverletzend gekennzeichneten Produkten) umfasst.

2. Eine im Verfügungsverfahren grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn der Schuldner die von ihm vertriebenen Waren aufgrund der gegen ihn ergangenen einstweiligen Verfügung nicht bei seinen Abnehmern zurückzurufen, sondern diese lediglich aufzufordern hat, die erhaltenen Waren im Hinblick auf die einstweilige Verfügung vorläufig nicht weiterzuvertreiben.

Anmerkung: Kommentierungen zur "Produkte zur Wundersorgung"-Entscheidung von Ahrens in GRUR 2018, 374 "Beseitigung kraft Unterlassungstitel: berechtigter Aufstand gegen den BGH?" und von Lubberger in GRUR 2018, 378 "Zu Risiken und Nebenwirkungen kontaktieren Sie Ihren Anwalt oder Richter"

BGH GRUR 2018, 216 "Berechtigte Einsprechende im Einspruchsverfahren - Ratschenschlüssel"

Einem Einspruchsverfahren kann als Einsprechender auch derjenige Dritte beitreten, gegen den der Patentinhaber wegen Verletzung des Patents den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt hat.
 
Nach konkreter Fromulierung von PatG §59 II kann, wenn gegen ein Patent Einspruch erhoben worden ist, jeder Dritte dem Einspruchsverfahren nach Ablauf der Einspruchsfrist als Einsprechender beitreten, der nachweist, dass gegen ihn Klage wegen Verletzung des Patents erhoben worden ist, sofern er den Beitritt innerhalb von drei Monaten nach dem Tag erklärt, an dem die Verletzungsklage erhoben worden ist. Das gleiche gilt für jeden Dritten, der nachweist, dass er nach einer Aufforderung des Patentinhabers, eine angebliche Patentverletzung zu unterlassen, gegen diesen Klage auf Feststellung erhoben hat, dass er das Patent nicht verletze.
 
Durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist - neben den beiden Fallgruppen gemäß PatG §59 II - vom Patentinhaber auch der Bereich des bloßen außergerichtlichen Verfahrens  verlassen worden.